Patienten-Informationen

Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,

die nachfolgende Information soll Ihnen eine Unterstützung sein, falls die Kostenübernahme durch Ihre Versicherung auf Schwierigkeiten stösst.

Privatsätze für physiotherapeutische Behandlungen  
Es kommt immer wieder zu Rechtsstreitigkeiten zwischen Privatpatienten und einzelnen Versicherungsgesellschaften wegen unvollständiger Kostenübernahme. Die Berechnung des Behandlungshonorars erfolgt üblicherweise entsprechend der von OLG Karlsruhe (AZ: 13 U 281/93) für angemessen und ortsüblich befundenen Privatsätze. Hierbei wurde von dem Gericht unterstrichen, dass Heilbehandlungen generell mit dem 2,3-fachen VdaK-Satz (1,8-fach für technische, passive Leistungen) angemessen vergütet sind.

Da unsere Honorarvorderungen deutlich unterhalb dieser Sätze liegen, gehen wir davon aus, dass Ihnen Ihre Aufwendungen vollständig erstattet werden. Sollte in diesem Zusammenhang von Seiten der Versicherer auf die sogenannte GOÄ hingewiesen werden, beachten Sie bitte, dass die GOÄ die “Gebührenverordnung für Ärzte” ist, wie der Name schon sagt, und von daher für Physiotherapeuten keine Relevanz hat.

Die Beihilfestellen fühlen sich als primärer Kostenträger des öffentlichen Dienstes jedoch an diese Rechtsprechung nicht gebunden. Sogar das Innenministerium hat unlängst in einer Presseerklärung bestätigt, dass die Beihilfesätze in keinster Weise kostendeckend sind. Damit Ihnen keine unzumutbaren Eigenbelastungen entstehen, kommen wir Ihnen mit unserer Honorarverordnung soweit entgegen, das sich die Ihnen entsprechenden Eigenbeteiligungen auf einen zumutbaren Betrag beschränken.

Zum näheren Verständnis möchten wir darauf hinweisen, dass Ihre Behandlung nach Bedarf mit einer längeren Behandlungszeit erfolgt, als nach den maßgeblichen VdaK-Richtlinien vorgesehen wäre (eine physiotherapeutische Behandlung wird nach den VdaK-Richtlinien lediglich mit 15-20 Minuten veranschlagt).

Herzlichst
Franziska & Benedikt Volk

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